Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts den Beitritt des Deutschen Bundestages zum Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag betreffend das Wahlgeschehen im Land Berlin anlässlich der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 für unzulässig und den damit verbundenen Befangenheitsantrag gegen Richter Müller für gegenstandslos erklärt.
Mit ihrer Wahlprüfungsbeschwerde wendet sich die CDU/CSU-Fraktion gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10. November 2022, mit dem die Bundestagswahl am 26. September 2021 in 431 Wahlbezirken des Landes Berlin für ungültig erklärt wurde und die behandelten Wahleinsprüche im Übrigen zurückgewiesen oder verworfen wurden. Die mündliche Verhandlung findet am 18. und 19. Juli 2023 statt (vgl. Pressemitteilung Nr. 60/2023 vom 22. Juni 2023).
In diesem Verfahren hatte der Deutsche Bundestag erklärt, dem Verfahren beizutreten, und den Richter des Bundesverfassungsgerichts Müller wegen Befangenheit abzulehnen.
Der Beitritt des Deutschen Bundestages ist unzulässig. Es fehlt an einer gesetzlichen Regelung des Beitritts im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren gemäß § 48 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG). Eine analoge Anwendung sonstiger Beitrittsregelungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes kommt wegen des Fehlens sowohl einer unbeabsichtigten Regelungslücke als auch vergleichbarer Tatbestände nicht in Betracht. Es ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht angezeigt, einen Beitritt im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren zuzulassen, da es an einem dahingehenden offenkundigen Bedürfnis fehlt. Gegenstand der Wahlprüfungsbeschwerde ist die objektive Überprüfung der Entscheidung des Bundestages. Daher entsteht keine kontradiktorische Verfahrenssituation, in der dem Urheber der angegriffenen Entscheidung die Möglichkeit einzuräumen wäre, diese als Verfahrensbeteiligter zu verteidigen.
Mangels zulässigen Beitritts und weil eine Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit eines Richters von Amts wegen nicht zulässig ist, war eine solche Entscheidung mit Blick auf Richter Müller nicht veranlasst.
Als Urheber des angegriffenen Beschlusses vom 10. November 2022 ist und bleibt der Deutsche Bundestag jedoch an dem Verfahren beteiligt.
(c) BVerfG, 11.07.2023