Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, mit denen sich die Beschwerdeführer gegen die Anordnung der Untersuchungshaft im Zusammenhang mit sogenannten „Maskendeals“ wenden. Die Verfassungsbeschwerden entsprechen insbesondere nicht den gesetzlichen Begründungs- und Substantiierungsanforderungen.

Sachverhalt: 

Die Beschwerdeführer gerieten im Zusammenhang mit Geschäften, welche die Vermittlung persönlicher Schutzausrüstung (insbesondere Schutzmasken) unter anderem an die Bundesrepublik Deutschland und den Freistaat Bayern zu Beginn der Covid19-Pandemie betrafen, ins Visier der Ermittlungsbehörden. Im Jahr 2021 leitete die Staatsanwaltschaft München I ein Ermittlungsverfahren unter anderem wegen Steuerstraftaten gegen die Beschwerdeführer ein. Am 20. Januar 2023 erließ das Amtsgericht München Haftbefehle gegen die Beschwerdeführer. Vier Tage später wurden sie festgenommen und befinden sich seither in Untersuchungshaft. Die Beschwerdeführer suchten vor den Fachgerichten erfolglos um Rechtsschutz gegen die Untersuchungshaft nach. Mit ihren Verfassungsbeschwerden, welche die Beschwerdeführer mit Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden haben, wenden sie sich gegen die Haftbefehle und die fachgerichtlichen Entscheidungen im Haftbeschwerdeverfahren. Die Beschwerdeführer sehen sich insbesondere in ihrem Grundrecht auf die Freiheit der Person und ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. 

Wesentliche Erwägungen der Kammer: 

Soweit sich die Verfassungsbeschwerden gegen Nichtabhilfeentscheidungen richten und sich die Beschwerdeführerin des Verfahrens 2 BvR 642/23 außerdem gegen eine Entscheidung über eine Anhörungsrüge wendet, sind die Verfassungsbeschwerden bereits deshalb unzulässig, weil von diesen Entscheidungen keine eigenständige Beschwer ausgeht. 

Die Verfassungsbeschwerden entsprechen außerdem nicht den formalen Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG), was ebenfalls zu ihrer Unzulässigkeit führt. Die Beschwerdeführer haben nicht alle Schriftsätze, Verfügungen und Auszüge der Ermittlungsakte vorgelegt, auf die die Fachgerichte in ihren Entscheidungen ausdrücklich Bezug nehmen. Der Vortrag der Beschwerdeführer ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht daher nicht die Prüfung der Verfassungsbeschwerden ohne weitere Ermittlungen. 

Außerdem hat die Beschwerdeführerin des Verfahrens 2 BvR 642/23 versäumt, die Verfahrensgeschichte in einer für eine verantwortbare verfassungsgerichtliche Überprüfung genügenden Weise inhaltlich aufzubereiten. Über den Inhalt ihrer fachgerichtlichen Beschwerdeschriftsätze berichtet die Beschwerdeführerin in der Verfassungsbeschwerdeschrift nur punktuell. Der Verweis auf Anlagen hilft über dieses Versäumnis nicht hinweg, denn das Bundesverfassungsgericht hat nicht die Aufgabe, in Bezug genommene Dokumente und andere Anlagen auf verfassungsrechtlich relevante Tatsachen oder auf verfassungsrechtlich relevanten Vortrag hin zu durchsuchen. 

Auch inhaltlich zeigen die Beschwerdeführer einen Verfassungsverstoß nicht hinreichend substantiiert auf, wenngleich eine tiefergreifende verfassungsrechtliche Überprüfung aufgrund des lückenhaften Beschwerdevortrags nicht möglich ist. 

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.

Beschlüsse vom 26. Mai 2023 und vom 8. Juni 2023 – 2 BvR 605/232 BvR 642/23

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