Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen das Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 16. November 2022 wendet, mit dem die Wahlen zum 19. Berliner Abgeordnetenhaus und zu den Berliner Bezirksverordnetenversammlungen am 26. September 2021 für ungültig erklärt wurden.
Den zeitgleich mit Erhebung der Verfassungsbeschwerde von den Beschwerdeführenden gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 25. Januar 2023 abgelehnt und in der Begründung dargelegt, warum die Verfassungsbeschwerde unzulässig, nämlich nicht statthaft ist (vgl. Pressemitteilungen Nrn. 13/2023 und 49/2023).
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Es besteht kein Anlass, von der Beurteilung durch den Senat im Beschluss vom 25. Januar 2023 abzuweichen. Der subjektive Wahlrechtsschutz bei Wahlen im Verfassungsraum eines Landes wird, solange die Anforderungen des Homogenitätsgebots des Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewahrt sind, durch das jeweilige Land allein und abschließend gewährt.
Der Einwand der Beschwerdeführer, das Abstellen auf eine systematische Verletzung von Art. 28 Abs. 1 GG führe dazu, dass eine solche Verletzung erst zu spät korrigiert werden könne, geht über eine rechtspolitische Kritik nicht hinaus. Nach den Maßstäben des Senats ist für die Frage, wann das Homogenitätsgebot verletzt wird, auf eine Gesamtbetrachtung der Verfassungspraxis in einem Land abzustellen. Dies geht zwar über eine einzelne Verfassungs- oder Rechtsverletzung hinaus. Es ist jedoch keine „systematische Verletzung von Art. 28 Abs. 1 GG“ erforderlich.
Beschluss vom 9. Dezember 2024 – 2 BvR 2189/22
Bundesverfassungsgericht, 28.01.2025