Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts den Antrag eines Bundestagsabgeordneten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Dieser war darauf gerichtet, dem Deutschen Bundestag die für Freitag, den 26. April 2024, anberaumte zweite und dritte Lesung sowie Abstimmung über das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes (Klimaschutzänderungsgesetz) zu untersagen.
Am 22. September 2023 beriet der Deutsche Bundestag in erster Lesung über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Klimaschutzänderungsgesetz. Am 8. November 2023 fand im Ausschuss für Klimaschutz und Energie eine Sachverständigen-Anhörung zu diesem Gesetzentwurf statt. Am Freitag, den 19. April 2024, wurde den Mitgliedern des Ausschusses ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum genannten Gesetzentwurf vorgelegt. Am Mittwoch, den 24. April 2024, stimmte die Mehrheit der Ausschussmitglieder der geänderten Fassung des Gesetzentwurfs nach Beratung im Ausschuss zu. Am morgigen Freitag, den 26. April 2024, sind die zweite und dritte Lesung sowie die Abstimmung über den Gesetzentwurf im Deutschen Bundestag vorgesehen.
Der Antragsteller, ein Mitglied der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, sieht sich durch den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens seit dem 19. April 2024 in seinen Rechten als Abgeordneter des Deutschen Bundestags verletzt.
Auf Seiten des Antragstellers sind drei weitere Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag sowie ein Mitglied der Gruppe DIE LINKE. im Deutschen Bundestag dem Verfahren beigetreten.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antrag in der Hauptsache derzeit von vornherein unzulässig ist.
(c) Bundesverfassungsgericht, 25.04.2024