Am 13. und 14. Januar 2025 stellte der Bundeswahlausschuss in seiner öffentlichen Sitzung fest, welche Vereinigungen als wahlvorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 21. Bundestag anzuerkennen seien. Gegen die Nichtanerkennung legte eine Vereinigung Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Diese blieb erfolglos.
Mit Beschluss vom 22. Januar 2025 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Beschwerde der Volksstimmen-Partei-Deutschland (VPD) verworfen, da der Antrag mangels ordnungsgemäßer Vertretung bereits nicht wirksam anhängig gemacht und im Übrigen nicht ordnungsgemäß begründet worden war. Die ebenfalls eingelegte Beschwerde gegen die Verkürzung der Fristen für die Beibringung von Unterstützungsunterschriften hat der Senat ebenfalls als unzulässig verworfen.
Bundesverfassungsgericht, 23.01.2025