
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts den Antrag der Partei Alternative für Deutschland (AfD) auf Erlass einer nachträglichen Vollstreckungsanordnung in Bezug auf das im vorliegenden Verfahren ergangene Senatsurteil vom 22. Februar 2023 verworfen.
Die Antragstellerin begehrte die Anordnung einer Nachzahlung von Globalzuschüssen an die Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. (DES) für die Haushaltsjahre 2019, 2020 und 2021. Der Antrag blieb erfolglos. Die von der Antragstellerin begehrte Anordnung stellte sowohl für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 als auch für das Haushaltsjahr 2019 eine im Rahmen einer Vollstreckungsanordnung gemäß § 35 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) unzulässige Erweiterung der zu vollstreckenden Sachentscheidung dar.
Sachverhalt:
In der Hauptsache wandte sich die Antragstellerin im Rahmen eines Organstreitverfahrens unter anderem gegen die unterbliebene Berücksichtigung der von ihr als parteinahe Stiftung anerkannten DES bei der Zuweisung von Globalzuschüssen an parteinahe Stiftungen unter anderem für die Haushaltsjahre 2019, 2020 und 2021. Mit Urteil vom 22. Februar 2023 hat das Bundesverfassungsgericht der Organklage für das Jahr 2019 stattgegeben. Die auf die Haushaltsjahre 2020 und 2021 bezogenen Sachanträge hat das Bundesverfassungsgericht wegen Verfristung verworfen.
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, die Antragstellerin werde durch den Erlass des Haushaltsgesetzes in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) verletzt, soweit der mit dem Haushaltsgesetz in Kraft gesetzte Haushaltsplan für das Jahr 2019 die Ausreichung von Globalzuschüssen für politische Stiftungen ermögliche, ohne dass dem ein gesondertes Parlamentsgesetz zugrunde liege.
Wesentliche Erwägungen des Senats:
Der Antrag ist unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht kann zwar auch nachträglich die Vollstreckung seiner Entscheidung gemäß § 35 BVerfGG anordnen. Vollstreckungsanordnungen sind jedoch zur getroffenen Sachentscheidung strikt akzessorisch und dürfen diese weder ergänzen noch erweitern. Die von der Antragstellerin beantragte Vollstreckungsanordnung genügte diesen Voraussetzungen nicht.
Hinsichtlich der Haushaltsjahre 2020 und 2021 gilt dies schon deshalb, weil es insoweit an einer vollstreckungsfähigen Entscheidung in der Sache fehlt.
Hinsichtlich des Haushaltsjahres 2019 enthält das Urteil insoweit eine Sachentscheidung, als es feststellt, dass der Deutsche Bundestag als Antragsgegner die Antragstellerin durch den Erlass des Haushaltsgesetzes 2019 in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt hat, weil es an einem für die Rechtfertigung des Eingriffs erforderlichen besonderen Parlamentsgesetz fehlte. Die sich daraus ergebende Verpflichtung des Antragsgegners, den festgestellten Verfassungsverstoß künftig zu vermeiden, ist von dem vorliegenden Antrag nicht erfasst; die Antragstellerin begehrt vielmehr allein die Wiedergutmachung der in der Vergangenheit liegenden Rechtsverletzung in Form einer Nachzahlung für zurückliegende Haushaltsjahre.
Eine vollstreckungsfähige Verpflichtung auf (nachträgliche) Aufnahme der DES in den Kreis der im Haushaltsjahr 2019 geförderten politischen Stiftungen enthält das Urteil aber nicht. Insbesondere ergibt sich aus dem Urteil auch keine Verpflichtung des Bundes, die in Bezug auf das Haushaltsjahr 2019 festgestellte Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG durch eine Nachzahlung von Globalzuschüssen für dieses Haushaltsjahr wiedergutzumachen. Eine solche Pflicht zur Wiedergutmachung lässt sich weder dem Tenor des Urteils noch seinen Gründen entnehmen. Sie ist der getroffenen Feststellung der Verletzung der verfassungsrechtlichen Rechte der Antragstellerin auch nicht immanent, sondern ginge über sie hinaus.
Beschluss vom 19. Februar 2025 – 2 BvE 3/19
BVerfG, 27.03.2025