Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines ehemaligen Oberbürgermeisters nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser wandte sich gegen ein Urteil des Landgerichts, das ihn wegen Vorteilsannahme zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt hatte, und gegen die Verwerfung seiner Revision durch den Bundesgerichtshof.
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den gesetzlichen Darlegungs- und Substantiierungserfordernissen offensichtlich nicht genügt.
Beschluss vom 05. März 2024
2 BvR 130/24
(c) Bundesverfassungsgericht, 15.03.2024