Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am Dienstag, den 17. Dezember 2024,
um 10.00 Uhr, übereine Verfassungsbeschwerde, mit der sich zwei jemenitische Beschwerdeführer gegen die Durchführung von bewaffneten Drohneneinsätzen der Vereinigten Staaten von Amerika in der Republik Jemen unter Nutzung technischer Einrichtungen auf der Air Base Ramstein wenden.

Hintergrund:

Bei der Air Base Ramstein handelt es sich um einen Militärflugplatz in Rheinland-Pfalz, der von den US-Streitkräften genutzt wird. Das Bundesministerium der Verteidigung wurde von diesen im April 2010 und im November 2011 über den geplanten Bau einer Satelliten-Relaisstation auf dem Gelände der Air Base Ramstein zur Steuerung auch waffenfähiger Drohnen im Ausland informiert. Das Ministerium erklärte daraufhin, dass gegen die Verwirklichung des Vorhabens im Truppenbauverfahren keine Bedenken bestünden. Die Beschwerdeführer sind jemenitische Staatsangehörige, deren nahe Verwandte im August 2012 bei einem US-amerikanischen Drohneneinsatz in ihrem Heimatort getötet worden sind. Sie haben im Jahr 2014 Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben und im Wesentlichen beantragt, die beklagte Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen, die Nutzung der Air Base Ramstein, insbesondere der Satelliten-Relaisstation, durch die Vereinigten Staaten von Amerika für Einsätze von unbemannten Fluggeräten, von denen aus Raketen zur Tötung von Personen abgeschossen werden, auf dem Gebiet der Republik Jemen durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen; im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hatten die Beschwerdeführer dagegen teilweise Erfolg. Die Bundesrepublik Deutschland wurde verurteilt, sich durch geeignete Maßnahmen zu vergewissern, dass eine Nutzung der Air Base Ramstein durch die Vereinigten Staaten von Amerika für Einsätze von unbemannten Fluggeräten auf dem Gebiet der Republik Jemen nur im Einklang mit dem Völkerecht stattfinde. Auf die Revision der Bundesrepublik Deutschland hat das Bundesverwaltungs-gericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts geändert und die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer rügen insbesondere eine Verletzung ihres Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Bundesrepublik Deutschland habe eine ihr insoweit obliegende Schutzpflicht, die sich auch auf im Ausland befindliche Ausländer beziehe, verletzt.

Der Zweite Senat wird über die Verfassungsbeschwerde in verminderter Besetzung verhandeln, weil der Richter Wöckel vor seiner Ernennung zum Richter des Bundesverfassungsgerichts an dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mitgewirkt hat und damit in dieser Sache gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen ist (vgl. Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Oktober 2024 – 2 BvR 508/21 -).

(c) BVerfG, 06.11.2024

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