Mit heute bekannt gegebenem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde eines Fernsehmoderators nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen zivilrechtliche Entscheidungen über eine Fernsehsendung zur Abwägung seiner Grundrechte der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Variante 1 GG mit den Persönlichkeitsrechten eines ausländischen Staatsoberhaupts richtete.
Quelle: Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung vom 10. Februar 2022