Steht ein Krankenhauskoch unter Unfallversicherungsschutz, wenn er an einer von der Krankenhausverwaltung angebotenen Impfung gegen Schweinegrippe teilnimmt und Jahre später an Fieberschüben leidet? Mit dieser Frage befasst sich der 2. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 27. Juni 2024 um 10 Uhr im Jacob-Grimm-Saal (Aktenzeichen B 2 U 3/22 R).
Der Kläger war als Mitarbeiter einer Catering GmbH Gastronomieleiter in einer Krankenhausküche. Er nahm an einer vom Krankenhaus organisierten Impfung gegen Influenza A/H1N1 (Schweinegrippe) teil. Jahre später traten Fieberschübe auf, die der Kläger auf die Impfung zurückführt. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte es ab, einen Arbeitsunfall festzustellen, weil Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit grundsätzlich dem unversicherten Lebensbereich zuzurechnen seien. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos. Arbeitsrechtlich habe keine Impfpflicht bestanden. Allein die subjektive Vorstellung, durch die Impfung auch betrieblichen Interessen dienlich zu sein, reiche nicht aus, um Versicherungsschutz zu begründen.
Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 8 Absatz 1 SGB VII. Mit dem Impfangebot seien wechselseitige Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis erfüllt worden. Zumindest habe ein immanenter Druck bestanden, sich als Vorbild für andere Mitarbeiter impfen zu lassen.
(c) BSG, 21.06.2024