Der 7. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 25. April 2023 in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
1) 12.30 Uhr
B 7/14 AS 69/21 R
Kommunales Jobcenter Günzburg ./. Bundesrepublik Deutschland
Verfahrensgang:
Bayerische Landessozialgericht, L 7 AS 707/19 KL, 28.09.2021
Die Beklagte war mit ihrer Revision erfolgreich – das Urteil des Landessozialgerichts war aufzuheben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Personalkosten für den Einsatz von Staatsbeamten des Freistaats Bayern bei der Durchführung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende in den Jahren 2016 bis 2018. Dem zugelassenen kommunalen Träger sind hierdurch keine Aufwendungen im Sinne des § 6b Absatz 2 Satz 1 SGB II entstanden, die vom Bund zu ersetzen wären.
Nach § 6b Absatz 2 Satz 1 SGB II trägt der Bund die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II. Verwaltungskosten im Sinne der Vorschrift sind auch Personalkosten. Tatsächliche Aufwendungen sind dem Kläger durch den Einsatz der Staatsbeamten nicht entstanden. Sie werden den Gemeinden oder Gemeindeverbänden durch den Freistaat Bayern kostenfrei zugewiesen. Aber auch mittelbare oder fiktive Aufwendungen des zugelassenen kommunalen Trägers insoweit sind vom Bund nicht zu übernehmen. Denn Aufwendungen im Sinne des § 6b Absatz 2 Satz 1 SGB II sind im Grundsatz nur solche, die mit einer “echten“ Ausgabe für das zum Vollzug des SGB II eingesetzte Personal auf Seiten des zugelassenen kommunalen Trägers verbunden sind. Dies folgt aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, ihrem Sinn und Zweck, folgend den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Artikel 91e und 104a Grundgesetz sowie der Ausformung der Abrechnungsmodalitäten zwischen dem Bund und den zugelassenen kommunalen Trägern durch die Kommunalträger-Abrechnungs- verwaltungsvorschrift (KoA-VV).
Derartige Ausgaben des Klägers sind bei dem Einsatz von Staatsbeamten im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung des SGB II nicht entstanden. Personalkosten, die für Kommunalbeamte anfallen würden, welche – hätte das Land keine Staatsbeamten zugewiesen – bei dem zugelassenen kommunalen Träger hätten eingesetzt werden können, sind nicht im Vollzug des SGB II entstanden. Dies gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, anstelle der Staatsbeamten hätte er kommunale Mitarbeiter mit anderen Aufgaben betrauen müssen.
Auch verletzt diese Gesetzesauslegung nicht Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz. Das Recht der Gemeinden oder Gemeindeverbände, ihnen zugewiesene Aufgaben eigenverantwortlich zu regeln, wird nicht dadurch verletzt, dass dem zugelassenen kommunalen Träger der Ersatz von Personalkosten verwehrt wird, die nicht bei ihm, sondern bei Dritten entstehen, auch wenn das Personal für die Erledigung von Aufgaben nach dem SGB II eingesetzt wird. Eine eigenständige organisatorische Gestaltungsfähigkeit der Kommune wird dadurch nicht erstickt.
Eine Verletzung des interkommunalen Gleichbehandlungsgebots ist damit ebenso wenig verbunden. In dem Abstellen allein auf Ausgleich von Aufwendungen einschließlich Verwaltungsaufwendungen, die im Vollzug des SGB II tatsächlich anfallen, liegt ein nachvollziehbares und sachgerechtes Differenzierungskriterium.