Der 6. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 24. Mai 2023 in Angelegenheiten der Vertragsärzte.
1) 10.00 Uhr
B 6 KA 8/22 R
Dr. H. C. ./. Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
Verfahrensgang:
Sozialgericht Stuttgart, S 11 KA 3206/13, 18.02.2015 Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 5 KA 4152/18, 28.04.2021
Die Revision der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung ist ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht hat die Quotierung der vom Kläger erbrachten nicht antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen innerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen in den Quartalen 1/2011, 3/2011 und 4/2011 zutreffend als rechtswidrig erachtet. Die zugrunde liegende Honorarverteilungsvereinbarung war wegen Verstoßes gegen die im Jahr 2011 geltenden Vorgaben des Bewertungsausschusses für die Honorarverteilung und damit gegen höherrangiges Recht unwirksam.
Nach Wortlaut und Regelungssystematik fehlt es an einer hinreichend klaren und eindeutigen bundesrechtlichen Ermächtigung in den einschlägigen Beschlüssen des Bewertungsausschusses, die die Partner der Gesamtverträge auf Landesebene dazu berechtigt hätte, die streitigen Leistungen trotz Einhaltung der zugewiesenen zeitbezogenen Kapazitätsgrenze mit einem geringeren Punktwert als dem Preis der regional geltenden Euro-Gebührenordnung zu vergüten. Eine Regelung zur Abstaffelung der Vergütungen treffen die Vorgaben des Bewertungsausschusses nur bei Überschreitung der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze. Der Kläger hat diese Grenze nach den bindenden Feststellungen des Landessozialgerichts in den streitigen Quartalen aber nicht überschritten.
Eine Ermächtigung zur Quotierung von Leistungen innerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze ergibt sich nicht bereits aus der sogenannten Konvergenzregelung in Abschnitt II des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom 26. März 2010. Danach bestand eine Steuerungsmöglichkeit auf Landesebene nur, “soweit“ die Leistungen nicht bereits nach Teil F Abschnitt I einer Steuerung unterzogen waren. Dies war hier aber durch die Bildung einer einheitlichen zeitbezogenen Kapazitätsgrenze für antrags- und genehmigungspflichtige sowie nicht antrags- und genehmigungspflichtige psychotherapeutische Leistungen nach Abschnitt I der Fall.
Nichts anderes folgt aus der mit Beschluss des Bewertungsausschusses zum 1. Oktober 2010 neu eingefügten Vorschrift in Teil F Abschnitt I Nummer 4.3. Diese regelt nach dem Wortlaut der Überschrift die “Finanzierung der Leistungen innerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze“ für ein erstmals zu bildendes gemeinsames Vergütungsvolumen mit den Preisen der Euro-
Gebührenordnung für beide Leistungsarten der hier relevanten Arzt- beziehungsweise Therapeutengruppe. Eine Ermächtigung der Partner der Gesamtverträge zur Quotierung der nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen ergibt sich hieraus jedoch insbesondere deswegen nicht, da der Bewertungsausschuss an der Vergütung der Leistungen bis zur zeitbezogenen Kapazitätsgrenze “mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung“ festgehalten hat.
2) 10.00 Uhr
B 6 KA 9/22 R
L. H. ./. Kassenärztliche Vereinigung Berlin
beigeladen: 1. Kassenärztliche Bundesvereinigung, 2. GKV-Spitzenverband
Verfahrensgang:
Sozialgericht Berlin, S 83 KA 113/13, 10.02.2016 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 7 KA 27/16, 17.11.2021
Die Beklagte hat die Revision im Termin zurückgenommen.
3) 10.00 Uhr
B 6 KA 10/22 R
L. H. ./. Kassenärztliche Vereinigung Berlin
Verfahrensgang:
Sozialgericht Berlin, S 87 KA 196/14, 29.11.2017 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 7 KA 3/18, 17.11.2021
Die Beklagte hat die Revision im Termin zurückgenommen.
4) 10.00 Uhr
B 6 KA 11/22 R
L. H. ./. Kassenärztliche Vereinigung Berlin
Verfahrensgang:
Sozialgericht Berlin, S 87 KA 197/14, 29.11.2017 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 7 KA 2/18, 17.11.2021
Die Beklagte hat die Revision im Termin zurückgenommen.
5) 10.00 Uhr
B 6 KA 12/22 R
Dipl.-Psych. M. S. ./. Kassenärztliche Vereinigung Berlin
beigeladen: 1. Kassenärztliche Bundesvereinigung, 2. GKV-Spitzenverband
Verfahrensgang:
Sozialgericht Berlin, S 79 KA 387/14, 26.07.2017 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 7 KA 48/17, 17.11.2021
Die Beklagte hat die Revision im Termin zurückgenommen.
6) 10.00 Uhr
B 6 KA 13/22 R
F. W. ./. Kassenärztliche Vereinigung Berlin
beigeladen: 1. Kassenärztliche Bundesvereinigung, 2. GKV-Spitzenverband
Verfahrensgang:
Sozialgericht Berlin, S 83 KA 109/13, 10.02.2016 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 7 KA 28/16, 17.11.2021
Die Beklagte hat die Revision im Termin zurückgenommen.