Dies hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts (Aktenzeichen B 8 AY 3/23 R) in seiner Sitzung am 29. Februar 2024 entschieden.
Der Kläger war nach dem Suizidversuch seines Mitbewohners in der Flüchtlingsunterkunft wegen akuter psychischer Erkrankungen stationär in das Krankenhaus aufgenommen und behandelt worden. Akut kann auch die Verschlimmerung einer bestehenden, gegebenenfalls chronischen Erkrankung sein, wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Dies war vorliegend der Fall. Die Behandlung war auch bei einem perspektivisch nur vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich und konnte in dieser Zeit des Aufenthalts auch abgeschlossen werden. Nichts anderes würde jedoch gelten, wenn die Therapie zwar dauerhaft erforderlich gewesen, aber zur Abwendung einer unumkehrbaren oder akuten Verschlechterung in der Zeit des Aufenthalts im Bundesgebiet notwendig geblieben wäre.
(c) BSG, 29.02.2024