Für Abrechnungsstreitigkeiten der Betreiber von Testzentren, die vom öffentlichen Gesundheitsdienst mit der Durchführung von Testungen auf das Coronavirus beauftragt wurden, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Das hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 19. Juni 2023 – B 6 SF 1/23R) entschieden.
Vorangegangen war die Rechtswegbeschwerde einer beklagten Kassenärztlichen Vereinigung, die in der Hauptsache die Höhe der abgerechneten Vergütungen der klagenden Betreiberin für Testungen beanstandet hatte. Mangels ausdrücklicher bundesgesetzlicher Zuweisung – wie etwa für Coronavirus-Schutzimpfungen im Infektionsschutzgesetz – haben die Sozial- und Verwaltungsgerichte die Rechtswegfrage bisher unterschiedlich beantwortet. Das Bundessozialgericht hat die Vorinstanzen (Sozialgericht Berlin, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg) bestätigt und die Rechtswegbeschwerde zurückgewiesen.
Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Eine Sonderzuweisung zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit fehlt, insbesondere handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung. Weder geht es um einen Vergütungsstreit in der gesetzlichen Krankenversicherung noch um die Aufgabenwahrnehmung der Kassenärztlichen Vereinigung im Rahmen ihres gesetzlichen Sicherstellungsauftrags der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung von Versicherten. Die Coronavirus-Test-Verordnung war ein Baustein im Gesamtkonzept zur Pandemiebekämpfung und ermöglichte zeitweise allen Personen einen kostenfreien Test (Bürgertest), losgelöst vom kranken- beziehungsweise sozialversicherungsrechtlichen Status. Dementsprechend wurden Testungen für symptomfreie, nicht erkrankte Personen im Rahmen einer nationalen Teststrategie des öffentlichen Gesundheitsschutzes auch nicht aus Beiträgen von Versicherten, sondern aus Steuermitteln des Bundes vollständig finanziert.
(c) BSG, 22.06.2023