
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 03.12.2024 – IX R 32/22 entschieden, dass die Beschränkung der Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auf ausländische Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.
Geklagt hatten die in Deutschland lebenden Begünstigten einer Schweizer Familienstiftung. Das Finanzamt (FA) hatte diesen unter Berufung auf das Außensteuergesetz (AStG) das Einkommen (2012) beziehungsweise die Einkünfte (ab 2013) der Schweizer Familienstiftung zugerechnet. Die Kläger hatten daher das Einkommen beziehungsweise die Einkünfte der Schweizer Familienstiftung zu versteuern, obwohl sie keine Ausschüttungen von dieser erhalten hatten. Eine Ausnahme von der Zurechnung versagte das FA, da diese nach dem AStG nur für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens gilt.
Der BFH hat den Klägern nun Recht gegeben. Die Kapitalverkehrsfreiheit gilt auch für Drittstaatensachverhalte und gebietet eine Anwendung der Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auch für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Drittstaat.
Für die Praxis bedeutet die Entscheidung insbesondere, dass sich die Begünstigten der im Common-Law-Raum weit verbreiteten Trusts auch auf die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung berufen können. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Erweiterung auf den Umfang der Zurechnungsbesteuerung nach dem AStG auswirken wird.
Urteil vom 03.12.2024
IX R 32/22
BFH, 24.04.2025