Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat die jährlichen Statistiken zu Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung und zur Erhebung von Verkehrsdaten für das Jahr 2022 veröffentlicht. Diese Statistiken weisen die Anzahl der nach den §§ 100a, 100b und 100g der Strafprozessordnung (StPO) angeordneten Maßnahmen aus. Der Jahresübersicht kann unter anderem auch entnommen werden, aufgrund welcher einzelnen Katalogtat des § 100a Absatz 2 StPO die Anordnungen erfolgten.
Die Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation nach § 100a StPO sind im Jahr 2022 zurückgegangen. Bundesweit wurden sie in 4.981 Verfahren angeordnet; gegenüber dem Vorjahr (2021: 5.174 Verfahren) ist damit ein Rückgang von ca. 3,7 Prozent zu verzeichnen. Die Zahl der Überwachungsanordnungen liegt mit 15.451 Anordnungen (13.035 Erst- und 2.416 Verlängerungsanordnungen) ca. 10,3 Prozent unter den Zahlen des Vorjahres (2021: gesamt 17.225). Für eine Überwachung der Telekommunikation mittels Eingriffs in ein vom Betroffenen genutztes informationstechnisches System (Quellen-Telekommunikationsüberwachung) gemäß § 100a Absatz 1 Sätze 2 und 3 StPO ergingen 94 Anordnungen, von denen 49 tatsächlich durchgeführt wurden. Wie in den vergangenen Jahren, begründete vor allem der Verdacht einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz die Überwachungsmaßnahmen.
Maßnahmen der Online-Durchsuchung gemäß § 100b StPO wurden bundesweit im Jahr 2022 in sechs Verfahren angeordnet und auch durchgeführt. Hinsichtlich der angeordneten Verfahren liegt damit gegenüber 2021 (10 Verfahren) ein Rückgang von 40 Prozent vor. Die Anzahl der Erst- und Verlängerungsanordnungen zur Online Durchsuchung lag im Jahr 2022 bei 15 (2021: 20 Anordnungen), was 25 Prozent unter den Zahlen des Vorjahreszeitraums liegt.
Auch für die Abfrage von Verkehrsdaten gemäß § 100g StPO ist die Jahresstatistik 2022 veröffentlicht. Maßnahmen nach § 100g Absatz 1 StPO wurden bundesweit in 9.153 Verfahren insgesamt 13.888 Mal angeordnet, Maßnahmen nach § 100g Absatz 2 StPO in 1.766 Verfahren insgesamt 2.443 Mal und Maßnahmen nach § 100g Absatz 3 in 12.784 Verfahren insgesamt 13.851 Mal. Die Anzahl der Erst- und Verlängerungsanordnungen aller Maßnahmen nach § 100g Absatz 1 bis 3 StPO lag damit bei 30.182. Im Vergleich mit den Daten des Vorjahres (2021: 27.863) ist ein Anstieg um 8,3 Prozent zu verzeichnen. Zugleich stieg die Anzahl der Verfahren im gleichen Zeitraum um 24,8 Prozent von 16.471 auf 20.553.
Erstmals wurde für das Jahr 2022 die neue, jährlich zu erhebende Statistik der Abfrage von Nutzungsdaten bei Telemediendiensten gemäß § 100k StPO veröffentlicht. Demnach wurden im Jahr 2022 bundesweit in 88 Verfahren insgesamt 104 Maßnahmen nach § 100k Absatz 1 StPO und in sechs Verfahren insgesamt sieben Maßnahmen nach § 100k Absatz 2 StPO durchgeführt.
Die Statistiken können auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz unter www.bundesjustizamt.de/justizstatistik barrierefrei abgerufen werden.
(c) BfJ, 25.04.2024