Das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen) wird 25 Jahre alt. Es ist zum 1. Januar 2009 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten. Das Übereinkommen dient dem Schutz betreuungsbedürftiger Personen. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn nimmt die Aufgaben der Zentralen Behörde nach dem Übereinkommen wahr und unterstützt in dieser Funktion kostenfrei in grenzüberschreitenden Fällen.
Infolge der demografischen Entwicklung, der Zunahme der Anzahl schutzbedürftiger Erwachsener sowie der grenzüberschreitenden Mobilität gewinnen Regelungen zum internationalen Erwachsenenschutz immer mehr an Bedeutung. So kommt es immer häufiger vor, dass eine unter Betreuung stehende Person in einen anderen Staat umzieht, Vermögenswerte oder Immobilien in einem anderen Land zu verwalten sind oder medizinische Behandlungen im Ausland durchgeführt werden müssen. Das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen schafft hierfür den notwendigen Rechtsrahmen. Es regelt insbesondere, welche Gerichte in grenzüberschreitenden Betreuungsfällen international zuständig sind und welches Recht Anwendung findet. Weiter enthält das Übereinkommen Regelungen, die eine möglichst reibungslose Anerkennung und Durchsetzung von Maßnahmen in Betreuungsangelegenheiten in anderen Vertragsstaaten gewährleisten. Bundesweit stehen etwa 1,3 Mio. Menschen unter Betreuung. Über 6 Mio. Menschen haben Vorsorgeangelegenheiten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert.
Veronika Keller-Engels, Präsidentin des Bundesamts für Justiz, hebt die Bedeutung des Themas hervor: „Internationaler Erwachsenenschutz wird aufgrund des demografischen Wandels und erhöhter Mobilität zunehmend wichtig. Die internationalen Regelungen dienen dem Schutz der persönlichen und wirtschaftlichen Interessen schutzbedürftiger Personen.“
VERTRAGSSTAATEN
Das Übereinkommen hat bisher 16 Vertragsparteien, davon 13 EU-Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Lettland, Malta, Österreich, Portugal, Tschechische Republik, Zypern) sowie die Schweiz, Monaco und das Vereinigte Königreich in Bezug auf Schottland.
DIE AUFGABEN DES BUNDESAMTS FÜR JUSTIZ (BFJ) ALS DEUTSCHE ZENTRALE BEHÖRDE
Das BfJ ist die deutsche Zentrale Behörde nach dem Übereinkommen und kann bei der grenzüberschreitenden Kommunikation sowie dem Informationsaustausch zwischen Gerichten und Behörden unterstützend im Einzelfall tätig werden. Es arbeitet mit den Zentralen Behörden der anderen Vertragsstaaten zusammen und fördert die Zusammenarbeit der inländischen Stellen mit dem Ausland. So leitet es z. B. Ersuchen und Mitteilungen an die jeweils zuständige in- oder ausländische Stelle weiter. Im Einzelnen kann das BfJ insbesondere Unterstützung leisten bei:
– der Einholung von Informationen oder Hilfestellung im Zusammenhang mit erwogenen Schutzmaßnahmen,
– der Unterrichtung von einer schweren Gefahr für einen schutzbedürftigen Erwachsenen und den in Betracht gezogenen oder getroffenen Maßnahmen,
– der Koordinierung von Schutzmaßnahmen,
– der Abgabe eines Verfahrens an die Behörden eines anderen Vertragsstaats,
– der Ermittlung des Aufenthaltsortes einer schutzbedürftigen Person,
– der Einholung von Auskünften über ausländisches Recht,
– der grenzüberschreitenden Anerkennung einer Maßnahme oder Bescheinigung, oder
– bei der Unterbringung eines Erwachsenen in einer Einrichtung in einem anderen Vertragsstaat.
Neben den Zentralen Behörden leistet das im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht eingerichtete Internationale Haager Richternetzwerk praktische Unterstützung für die Gerichte bei grenzüberschreitenden Fällen. In Deutschland sind zwei Richter aus dem Betreuungsrecht neu als Netzwerkmitglieder benannt.
LAUFENDE EU-INITIATIVE
Die EU-Kommission hat am 31. Mai 2023 Vorschläge zum Erwachsenenschutz innerhalb der EU vorgelegt, die das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen innerhalb der EU ergänzen sollen. Damit sollen zum einen die EU-Mitgliedstaaten, die noch nicht Vertragspartei des Übereinkommens sind, bewegt werden, das Übereinkommen zu ratifizieren bzw. ihm beizutreten. Zum anderen wird ein Vorschlag für eine neue EU-Verordnung über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen und die Zusammenarbeit in Fragen betreffend den Schutz Erwachsener vorgelegt. Der Vorschlag sieht ergänzende Vorschriften vor, um eine noch engere Zusammenarbeit innerhalb der EU in diesem Bereich zu ermöglichen. Die Verhandlungen hierzu kommen 2025 in die entscheidende Phase.
WEITERE INFORMATIONEN
Weitere Informationen zum internationalen Erwachsenenschutz und das kostenfreie Unterstützungsangebot des BfJ in diesem Bereich sind abrufbar unter: www.bundesjustizamt.de/erwachsenenschutz.
BfJ, 13.01.2025