Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 2. Mai 2023 die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung durch das Landgericht Wuppertal mit einer geringfügigen Änderung des Schuldspruches verworfen. Dieses hat den Angeklagten mit Urteil vom 18. August 2022 unter anderem wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. 

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen erhielten der Angeklagte und ein Mittäter von einer bislang unbekannten Person unter Zusage eines Tatlohns oder eines anderweitigen Vorteils den Auftrag, einen Anschlag auf ein Mitglied des Vorstandes eines in Nordrhein-Westfalen ansässigen Energieversorgungsunternehmens zu verüben und das Tatopfer massiv zu verletzen, wobei das Motiv des Auftraggebers ungeklärt geblieben ist. Der Angeklagte und sein Mittäter kundschafteten die Lebensgewohnheiten des ihnen unbekannten Nebenklägers aus und passten diesen am 4. März 2018 auf einer Straße in unmittelbarer Nähe seines Wohnhauses ab. Sie brachten ihn rücklings zu Boden und schütteten ihm hochkonzentrierte Schwefelsäure in das Gesicht. Dabei handelten sie in der Absicht, dem Tatopfer durch Verätzung schwere, ihn dauerhaft entstellende Verletzungen beizubringen und ihn auf beiden Augen vollständig erblinden zu lassen. Sie wollten den Nebenkläger jedoch weder töten noch in konkrete Lebensgefahr bringen. Das Anschlagsopfer erlitt schwerste Verletzungen im Gesicht und vor allem im Bereich der Augen, die eine Vielzahl von Operationen erforderlich machten und zu seiner dauerhaften und erheblichen Entstellung führten. Sein Sehvermögen konnte jedoch gerettet werden. Die Auftragstäter entkamen unerkannt. Der Angeklagte konnte im Jahr 2021, nachdem das Tatopfer eine Belohnung für zur Tataufklärung führende Informationen ausgelobt hatte, aufgrund eines hierdurch motivierten anonymen Hinweises ermittelt werden. 

Gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er sachlichrechtliche Mängel geltend gemacht hat. 

Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils durch den 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu dessen ganz weitgehender Bestätigung geführt. Der Senat hat lediglich den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der absichtlichen schweren Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, und seine weitergehende Verurteilung auch wegen versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung entfallen lassen. Die verhängte Freiheitsstrafe ist unbeanstandet geblieben. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist das Urteil rechtskräftig. 

Beschluss vom 2. Mai 2023 – 3 StR 65/23 

Vorinstanz: 

LG Wuppertal – 22 KLs 45 Js 29/18 (5/22) – Urteil vom 18. August 2022

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