Das Landgericht hat den zur Tatzeit 20 Jahre und neun Monate alten Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) zu elf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und eine Einziehungsentscheidung hinsichtlich der Tatbeute getroffen. 

Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen der Angeklagte und ein Mittäter am 20. Januar 1994 einen damals 60-jährigen Optiker in dessen Kontaktlinsenstudio in der Frankfurter Innenstadt. Bei dem Raubüberfall kam das Opfer nach heftigem Würgen und Messerstichen in den Hals zu Tode. Die Täter flüchteten mit 1.000 DM Bargeld. 

Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Den Strafausspruch hat der Senat aufgehoben, weil das Landgericht die Bildung einer Gesamtstrafe mit einer früheren Verurteilung nicht erwogen hat. Nur in diesem Umfang hat der Senat die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. 

Beschluss vom 1. August 2023 – 2 StR 112/23

Vorinstanz: 

Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 26. Juli 2022 – 5/08 KLs – 3590 Js 16479/94 (1/22)

(c) BGH, 04.09.2023

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