Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf verworfen, mit dem dieses den Angeklagten wegen versuchten Mordes und weiterer Delikte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und ausgesprochen hat, dass seine Schuld besonders schwer wiegt.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen verbarrikadierte sich der Angeklagte über mehrere Wochen mit dem Leichnam seiner verstorbenen Mutter in der vormals gemeinsam genutzten Wohnung im zehnten Stock eines Hochhauses. Durch Dritte verständigte Polizeibeamte sowie Angehörige der Feuerwehr und des Rettungsdienstes öffneten die Wohnung, weil sie vermuteten, der Wohnungsinhaber sei verstorben, und betraten dieselbe. In dieser Situation schüttete der sich neben einem Schrank versteckt haltende Angeklagte mindestens vier Liter Benzin auf die bzw. in Richtung der insgesamt neun Anwesenden und entzündete es mit einem brennenden Lappen. Diese erlitten durch die Verpuffung teilweise lebensgefährliche Verbrennungen, die langwierige medizinische Behandlungen erforderlich machten; vier von Ihnen sind durch Narbenbildung in erheblicher Weise dauerhaft entstellt. Tatmotiv des Angeklagten war sein Hass gegen den Staat und die ihm eingegliederten kommunalen Körperschaften, die diese repräsentierenden Behörden sowie deren Bedienstete.
Das Schwurgericht hat unter anderem hinsichtlich derjenigen fünf Personen, die sich in unmittelbarer Nähe der Verpuffung befanden, jeweils die Begehung eines versuchten Mordes unter Verwirklichung der Mordmerkmale „grausam“, „mit gemeingefährlichen Mitteln“ und „sonst aus niedrigen Beweggründen“ angenommen, bezüglich der vier dauerhaft entstellten Geschädigten jeweils in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung.
Die auf die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision veranlasste Überprüfung des Urteils durch den 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hat es insbesondere als rechtsfehlerfrei bewertet, dass das Landgericht die Tatmotivation des Angeklagten als niedrig im Sinne des Mordtatbestands eingeordnet und diesem die lebenslange Freiheitsstrafe unter Ablehnung einer Strafrahmenmilderung wegen Versuchs entnommen hat. Maßgebend hierfür ist vor allem gewesen, dass hinsichtlich einer Polizeibeamtin, die den Brandanschlag nur mit Glück überlebte und schwerste gesundheitliche Beeinträchtigungen davontrug, eine große Nähe zum Eintritt des Todes und damit der Tatbestandsvollendung bestand. Zudem ist die Gefährlichkeit der Tathandlung des Angeklagten im oberen Bereich einer denkbaren Skala einzuordnen gewesen. Auch die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld des Angeklagten, welche die spätere Festsetzung einer über fünfzehn Jahre hinausreichenden Mindestverbüßungsdauer ermöglicht, hat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände unter anderem deshalb für erforderlich halten dürfen, weil der Angeklagte durch sein Verhalten in das Leben von insgesamt neun Menschen mit erheblichen nachteiligen Folgen eingriff.
Mit der Entscheidung des Senats ist das Urteil rechtskräftig.
Beschluss vom 15. Oktober 2024 – 3 StR 186/24
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf – Urteil vom 13. Dezember 2023 – 1 Ks 18/23
(c) BGH, 14.11.2024