Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat fünf tadschikische Angeklagte wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung und zum Teil damit in Zusammenhang stehender weiterer Delikte – Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, Verstößen gegen das Waffen- und das Außenwirtschaftsgesetz – zu Freiheitsstrafen zwischen vier Jahren und neun Monaten sowie neun Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen gelangten die vier revidierenden Angeklagten, von denen drei über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen, von 2015 an nach Deutschland und beantragten Asyl. Ab Januar 2019 nahmen sie online an ideologischen Schulungen des „Islamischen Staats“ (IS) teil, die ein tadschikisches Führungsmitglied der Organisation von Afghanistan aus auf Propagandakanälen hielt, und schlossen sich in Deutschland gemeinsam mit weiteren Tadschiken der Vereinigung an. In enger Abstimmung mit dem Führungsmitglied planten sie langfristig, nach Tadschikistan auszureisen, mit Waffengewalt die dortige Regierung zu stürzen und einen vom IS geführten Gottesstaat zu errichten. Bis dahin wollten und sollten sie für den IS Anschläge in Deutschland begehen und Gelder für die Organisation beschaffen. Zu diesem Zweck reiste einer der Angeklagten nach Albanien, um dort im Auftrag der Vereinigung einen mit 40.000 € dotierten Auftragsmord zu verüben. Ein anderer Angeklagter verschaffte sich Waffen zur Tötung eines Islamkritikers aus Nordrhein-Westfalen. Der bereits konkret geplante Anschlag konnte aufgrund der Verhaftung des Angeklagten nicht ausgeführt werden. Die Gruppe erwog zudem Sprengstoffanschläge – auch aus der Luft –, setzte sie aber nicht um. Ein Angeklagter sammelte schließlich in Deutschland Gelder ein und transferierte sie an den IS in Syrien.
Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils durch den für Staatsschutzsachen zuständigen 3. Strafsenat hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insbesondere ist die Verfahrensbeanstandung von zwei Angeklagten ohne Erfolg geblieben, die Richter des Oberlandesgerichts seien befangen gewesen, weil sie zuvor ein weiteres Mitglied der tadschikischen IS-Zelle verurteilt hatten. Das Urteil ist damit insgesamt rechtskräftig.
Beschluss vom 8. März 2023 – 3 StR 434/22
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf – Urteil vom 31. März 2022 – III-6 StS 1/21