Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat drei Angeklagte wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und zahlreicher Fälle der Volksverhetzung zu Freiheitsstrafen zwischen zwei und fünf Jahren verurteilt, den Angeklagten J. außerdem wegen Gründung der Gruppierung.
Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen verbreitete J. auf der russischen Internetplattform vk.com antisemitische Hassbotschaften. Um den Anschein einer weltweit aktiven politischen Bewegung zu erzeugen, ersann und verwendete er den Namen „Goyim Partei“ und ein hakenkreuzähnliches Logo. Für mindestens 30 vermeintliche nationale Untergruppen der „International Goyim Party“ erstellte er auf vk.com eigene Social Media Seiten, so auch für die „Goyim Partei Deutschland“. Alle Seiten waren im Internet öffentlich zugänglich und von deutschen und internationalen Nutzern stark frequentiert.
Die beiden Mitangeklagten einte eine rechtsextremistische Gesinnung. Neben weiteren Personen aus dem Ausland schlossen sie sich dem Angeklagten J. an, um mit ihm gemeinsam so viele judenfeindliche Beiträge wie möglich über die Goyim-Seiten zu verbreiten. Alle Beteiligten wollten dadurch gemeinsam antisemitischen Hass schüren, Nutzer zu gewaltsamen Angriffen auf Juden motivieren und letztlich Juden weltweit vernichten. Diese Ziele wurden in einem Manifest niedergeschrieben.
Die Angeklagten stellten zahlreiche Juden diskreditierende und diffamierende sowie teilweise zur Gewalt gegen sie anstachelnde Inhalte auf den Goyim-Seiten ein, von denen einige außerdem den Holocaust guthießen, dementierten oder bagatellisierten. Die von den Angeklagten ersehnte Mobilisierung größerer Bevölkerungsgruppen blieb indes aus.
Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils durch den für Staatsschutzsachen zuständigen 3. Strafsenat hat bis auf eine Reduzierung der Anzahl der Taten und die damit einhergehende Änderung der Schuldsprüche keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Das Oberlandesgericht hat die Goyim-Bewegung insbesondere zu Recht als kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 1, 2 StGB eingeordnet. Die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift können auch dann erfüllt sein, wenn die Beteiligten lediglich über das Internet miteinander kommunizieren. Das Urteil ist damit insgesamt rechtskräftig.
Beschluss vom 28. Juni 2023 – 3 StR 424/22
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf – Urteil vom 27. Mai 2022 – III-6 StS 2/21
(c) BGH, 03.08.2023