Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Angeklagten im „Kölner Insulinfall“ gegen das Urteil des Landesgerichts Köln vom 20. Oktober 2022 ganz überwiegend verworfen.

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat außerdem auf die Zahlung eines verzinslichen Schmerzensgeldes erkannt, dem Grunde nach Ersatz von Verdienstausfall und Pflegekosten zugesprochen und festgestellt, dass die Angeklagte verpflichtet sei, künftige materielle und immaterielle Schäden aus der Tat zu ersetzen. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatte die Angeklagte im Juli 2020 ihrem achtzigjährigen Schwiegervater heimlich eine Überdosis Insulin beigebracht. Der Geschädigte überlebte den Mordanschlag, war anschließend jedoch ein Pflegefall.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung der Angeklagten zu lebenslanger Freiheitsstrafe bestätigt. Er hat das Urteil lediglich hinsichtlich des Ausspruchs zur Verzinsung des Schmerzensgeldes korrigiert und die Feststellung der Verpflichtung der Angeklagten zum Ersatz zukünftiger immaterieller Schäden aufgehoben, weil sich den Urteilsgründen angesichts der Pflegebedürftigkeit des Geschädigten nicht entnehmen ließ, welche weiteren immateriellen Schäden zu erwarten seien. Insoweit hat der Senat von einer Entscheidung abgesehen, ohne dass damit die künftige Geltendmachung solcher Ansprüche ausgeschlossen wäre. Das Verfahren ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs insgesamt rechtskräftig abgeschlossen.

Beschluss vom 9. Januar 2024 – 2 StR 261/23

Vorinstanz:


LG Köln – Urteil vom 20. Oktober 2022 – 105 Ks 8/20 – 91 Js 24/20

(c) BGH, 12.03.2024

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