Das Landgericht Tübingen hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, Anstiftung zum sexuellen Missbrauch von Kindern in 27 Fällen, Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften in vier Fällen, Anstiftung zum schweren sexuellen Missbrauch [von Kindern] und Anstiftung zum Herstellen kinderpornographischer Schriften in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Von weiteren ähnlich gelagerten Tatvorwürfen hat es ihn freigesprochen. 

Nach den Feststellungen des Landgerichts stiftete der Angeklagte seine mitangeklagte Geliebte an, ihre im Tatzeitraum zwischen sieben und elf Jahre alte Tochter zur Vornahme sexueller Handlungen an sich selbst zu veranlassen, um hiervon Bilder und Videos für ihn zu erstellen. Das Mädchen musste darüber hinaus auf Wunsch des Angeklagten seine Mutter bei der Selbstbefriedigung und der Durchführung des vaginalen Geschlechtsverkehrs mit dem Angeklagten filmen. 

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. 

Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen. 

Beschluss vom 2. April 2024 – 1 StR 476/23

Vorinstanz: 

Landgericht Tübingen – Urteil vom 28. Juni 2023 – 3 KLs 51 Js 31157/20 jug.

(c) BGH, 10.04.2024

Cookie Consent mit Real Cookie Banner