Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Januar 2024 verworfen, durch das dieser unter anderem wegen (gewerbsmäßigen) Betruges, versuchten Betruges, Fälschung beweiserheblicher Daten und Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. 

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte als Verantwortlicher einer Pflegeeinrichtung im Zeitraum von August 2020 bis Mai 2022 in mehreren Fällen zu Unrecht die Erstattung coronabedingter Mehraufwendungen aus dem im Frühjahr 2020 durch das Bundesgesundheitsministerium mit dem GKV-Spitzenverband aufgesetzten „Pflegerettungsschirm“ beantragt, daraufhin Mittel in Höhe von mehr als einer Million Euro ausgezahlt erhalten und anschließend Rückforderungen der Pflegekasse durch Vorlage gefälschter Belege vereitelt. 

Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat – mit Ausnahme einer Korrektur des Schuldspruchs – keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Urteil ist damit rechtskräftig. 

Beschluss vom 20. Februar 2025 – 6 StR 335/24

Vorinstanz: 

Landgericht Nürnberg-Fürth – Urteil vom 11. Januar 2024 – 12 KLs 102 Js 10374/22

BGH, 13.03.2025

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