Das Landgericht Essen hat die 47-jährige Angeklagte wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte sich die Angeklagte, die an einer depressiven Störung litt, von dem Vater ihrer im Jahr 2015 geborenen Tochter getrennt. Im Scheidungsverfahren konnte eine Einigung der Eltern über den Aufenthalt des Kindes und den elterlichen Umgang mit ihm nicht erzielt werden. Im Januar 2022 fand bei dem Familiengericht ein Anhörungstermin statt, dessen Ergebnis die Angeklagte als Niederlage empfand. In der Folge verschlechterte sich ihr psychischer Zustand. Sie entschloss sich, ihre Tochter und anschließend sich selbst zu töten. Zu diesem Zweck gab sie ihr ein süßes Getränk, in das sie, von dem Kind unbemerkt, ein Beruhigungsmittel gemischt hatte. Nachdem das Kind hierdurch sediert war, drückte sie es in der befüllten Badewanne ihrer Wohnung unter Wasser. Danach brachte sie ihm mit einem Messer mehrere Schnitte am Hals bei. Das Tatopfer starb durch Ersticken infolge der Kombination des Einatmens von Wasser und von Blut. Der Versuch der Angeklagten, sich die Pulsadern zu eröffnen, misslang. Bei Begehung der Tat war die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten aufgrund einer schweren depressiven Episode nicht ausschließbar erheblich vermindert.
Das Landgericht hat die Tat als heimtückisch begangenen Mord bewertet und die Angeklagte – unter Anwendung des wegen ihrer verminderten Schuldfähigkeit gemilderten Strafrahmens des § 211 Abs. 1 StGB – zu der Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Beschluss vom 24. Mai 2023 – 4 StR 55/23
Vorinstanz:
Landgericht Essen – Urteil vom 30. September 2022 – 22 Ks – 70 Js 35/22 – 9/22