Das Landgericht Stendal hat die Angeklagten S. und E. jeweils des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Anlagen schuldig gesprochen. Den Angeklagten S. hat es zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und den Angeklagten E. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Angeklagten M., Schw. und R. hat das Landgericht jeweils der Beihilfe zum unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubtem Betreiben von Anlagen schuldig gesprochen. Es hat die Angeklagten M. und R. jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, den Angeklagten Schw. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie den Angeklagten Sch. wegen Beihilfe zum unerlaubten Betreiben von Anlagen zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der aussetzungsfähigen Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Hinsichtlich aller Angeklagten hat es wegen „rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung“ jeweils einen Vollstreckungsabschlag von vier Monaten vorgenommen.
Nach den Urteilsfeststellungen verfüllten die Angeklagten S. und E. als Geschäftsführer und faktischer Geschäftsführer einer GmbH in den Jahren 2005 und 2006 eine Tongrube in Möckern mit knapp 100.000 Tonnen hausmüllähnlicher Abfälle. Die Angeklagten M., Schw. und Sch. unterstützten dies als mit der Kontrolle im Rahmen der Betriebsabläufe betraute Mitarbeiter ebenso wie der Angeklagte R. als Geschäftsführer eines im Jahr 2006 an der Verfüllung beteiligten Unternehmens.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten im Wesentlichen verworfen und das landgerichtliche Urteil nur hinsichtlich der Angeklagten S. und E. wegen eines Rechtsfehlers bei der Strafzumessung aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Urteil des Landgerichts Stendal ist damit hinsichtlich der Angeklagten W., R., Schw. und Sch. insgesamt und betreffend die Angeklagten S. und E. im jeweiligen Schuldspruch rechtskräftig.
Beschluss vom 3. November 2022 – 6 StR 296/21
Vorinstanz:
Landgericht Stendal – Urteil vom 30. April 2020 – 501 KLs 18/12
Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung vom 23. Dezember 2022