Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und versuchten Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.
Nach den Feststellungen des Urteils waren der Angeklagte und die spätere Geschädigte Wohnungsnachbarn und hatten ein freundschaftliches Verhältnis miteinander, das vorübergehend auch intime Kontakte umfasste. Am frühen Morgen des 28. August 2022 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen beiden. Der Angeklagte war wütend, weil er erfahren hatte, dass der frühere Lebensgefährte der Geschädigten wieder bei ihr übernachtet hatte, und er dies nicht duldete. Er schlug die Geschädigte und würgte sie im weiteren Verlauf über mehrere Minuten, wodurch sie, wie vom Angeklagten beabsichtigt, zu Tode kam. Die Leiche transportierte er dann mit seinem Fahrzeug in ein Waldstück, wo er ihr mehrere Stich- und Schnittverletzungen mit einem Messer beibrachte. Dabei hielt er nach der Überzeugung des Landgerichts für möglich, dass die Geschädigte noch lebte, und wollte ihren Tod sicherstellen, um nicht als Täter des vorausgegangenen Würgens entdeckt zu werden. Das Landgericht hat das Würgen als vollendeten Mord aus niedrigen Beweggründen und den Messereinsatz als versuchten Verdeckungsmord gewertet und jeweils eine lebenslange Einzelfreiheitsstrafe verhängt.
Auf die Revision des Angeklagten hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Verurteilung wegen versuchten Mordes mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite aufgehoben, wodurch auch der lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage entzogen ist. Die Feststellung, dass der Angeklagte bei seiner zweiten Tat für möglich hielt, dass die Geschädigte noch lebte, und er ihr die Messerverletzungen mit Tötungs- und Verdeckungsabsicht zufügte, hat das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei belegt. Hinsichtlich des vollendeten Mordes durch Erwürgen ist das Rechtsmittel des Angeklagten hingegen ohne Erfolg geblieben, weil die Nachprüfung des Urteils durch den 4. Strafsenat keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben hat. Der Schuldspruch wegen Mordes ist damit teilrechtskräftig.
Beschluss vom 21. November 2023 – 4 StR 286/23
Vorinstanz:
Landgericht Münster – Urteil vom 3. April 2023 – 2 Ks 30 Js 632/22 – 19/22
(c) BGH, 02.01.2024