Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Oktober 2023, mit er wegen Mordes an seiner ehemaligen Frau zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, mit Beschluss vom 8. Oktober 2024 als unzulässig verworfen. 

Nach den Feststellungen des Landgerichts erstach der Angeklagte die Mutter seiner sechs Kinder am 29. April 2022 auf offener Straße in Berlin-Pankow, nachdem sie sich wegen seiner fortlaufenden Gewalttätigkeiten von ihm getrennt hatte. Er tötete sie insbesondere aus übersteigertem Ehrgefühl und wollte sie durch die Tat bestrafen. Das Landgericht Berlin hat die Beweggründe als niedrig bewertet und den Angeklagten daher wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. 

Seine hiergegen gerichtete Revision hat der Angeklagte nicht fristgerecht begründet. Das Landgericht Berlin hat das Rechtsmittel daher als unzulässig verworfen. Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Bundesgerichtshof als unzulässig verworfen. In dem Beschluss hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Revision des Angeklagten in der Sache kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist rechtskräftig. 

Vorinstanz: 

Landgericht Berlin – Urteil vom 9. Oktober 2023 – 529 Ks 5/22

Beschluss vom 8. Oktober 2024 – 5 StR 342/24

BGH, 27.01.2025

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