Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Einziehungsbeteiligten gegen ein Urteil des Landgerichts Stuttgarts in dem noch verbliebenen Umfang verworfen. Das Landgericht hatte gegen die Einziehungsbeteiligte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.730.044 € angeordnet. Über einen wesentlichen Teil dieser Einziehungsentscheidung hatte der Bundesgerichtshof ebenso wie über die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten bereits mit Urteil vom 30. März 2021 entschieden (s. Pressemitteilung Nr. 69/2021). Lediglich die Entscheidung über die Revision der Einziehungsbeteiligten gegen die Einziehung des Wertes aus einer Tat erlangter 690.699 € hatte er mit Blick auf eine verfahrensrechtliche Frage vorbehalten. Nachdem der Große Senat für Strafsachen diese Frage beantwortet hat (s. Beschluss vom 23. Mai 2023 – GSSt 1/23), hat der 3. Strafsenat die Revision der Einziehungsbeteiligten nunmehr auch im Übrigen verworfen.
Urteil vom 19. März 2024 – 3 StR 474/19
Das Urteil des Landgerichts ist damit jetzt insgesamt rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Stuttgart – Urteil vom 21. Februar 2019 – 13 KLs 143 Js 38100/10
(c) BGH, 19.03.2024