Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2023 die Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Ulm wegen der Tötung einer 14 Jahre alten und der versuchten Tötung einer 13 Jahre alten Schülerin bestätigt.

Der Angeklagte griff nach den Feststellungen des Landgerichts die beiden Schülerinnen am Morgen des 5. Dezember 2022 auf ihrem Schulweg von hinten mit einem Küchenmesser an. Er versetzte zunächst der dreizehnjährigen Schülerin einen Stich in den Brustkorb und tötete sodann die Vierzehnjährige mit mindestens 19 Messerstichen. Der zuerst angegriffenen Schülerin gelang die Flucht.

Der Angeklagte hatte sich zu ihrer Tötung entschlossen in der irrigen Annahme, die Schülerinnen hätten das Küchenmesser gesehen, als sie an ihm vorbeiliefen, und würden nun die Polizei verständigen. Denn er befand sich gerade auf dem Weg zum Landratsamt, um dort den für ihn zuständigen Sachbearbeiter und weitere Mitarbeiter zu töten, weil diese ihm die Ausstellung eines Reisepasses verweigert und ihn an die Botschaft seines Heimatlandes verwiesen hatten.

Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Mordes aus Heimtücke und in Ermöglichungsabsicht in Tateinheit mit versuchtem Mord und gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen, festgestellt, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt und eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt.

Die auf die Revision des Angeklagten erfolgte Überprüfung des Urteils durch den 1. Strafsenat hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Urteil des Landgerichts Ulm ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 12. Dezember 2023 – 1 StR 428/23

Vorinstanz:

Landgericht Ulm – Urteil vom 4. Juli 2023 – 3 Ks 42 Js 27310/22

(c) BGH, 18.12.2023

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