Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte und vergewaltigte der Angeklagte am 25. Juni 2019 die ihm unbekannte 11-jährige Geschädigte. Bei der Tat trug der mehrfach – unter anderem wegen Sexualdelikten – vorbestrafte Angeklagte über seinem Gesicht eine Wolfsmaske.

Auf die Revision des Angeklagten hatte der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 22. März 2022 – 1 StR 455/21 – dieses Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und das Rechtsmittel im Übrigen verworfen, sodass nur mehr über die deswegen gegen ihn zu verhängenden Rechtsfolgen neu entschieden werden musste.

Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten abermals zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und über einen erst im zweiten Rechtsgang gestellten Adhäsionsantrag der Geschädigten entschieden.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten – abgesehen von marginalen Korrekturen des Adhäsionsausspruchs – verworfen, da die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat.

Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Vorinstanz:

Landgericht München I – Urteil vom 5. Mai 2023 – 11 KLs 458 Js 161197/19

(c) BGH, 07.02.2024

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