Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil verworfen.
Nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts tötete der Angeklagte den Geschädigten, indem er ihm zunächst mit einer Armbrust in nicht aufklärbarer Reihenfolge jeweils einen Pfeil in Torso und Kopf schoss und ihn sodann strangulierte. Hierbei handelte der Angeklagte den Urteilsgründen zufolge auf heimtückische Weise sowie aus niedrigen Beweggründen, womit er zwei Mordmerkmale (§ 211 StGB) verwirklichte.
Der zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen geführte Revision des Angeklagten verworfen, da die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Beschluss vom 19. Juni 2023 – 4 StR 59/23
Vorinstanz: Landgericht Frankenthal (Pfalz) – Urteil vom 31. August 2022 – 1 Ks 5220 Js 5501/21