Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen von zwei Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 30. März 2023 verworfen, durch das diese wegen mehrerer Körperverletzungsdelikte zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten bzw. zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden waren, wobei jeweils ein Monat der verhängten Freiheitsstrafe aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen schlugen die beiden Angeklagten, drei nicht revidierende (vormalige) Mitangeklagte und weitere gesondert verfolgte Personen im Sommer 2020 im Hirschgarten in Erfurt, direkt vor der Thüringer Staatskanzlei – teilweise gemeinschaftlich, teilweise auch einzeln handelnd – auf zahlreiche dort anwesende Menschen ein. Die Betroffenen wurden zum Teil erheblich verletzt.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen jeweils durch Beschluss als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Beschlüsse vom 6. Mai 2024 – 2 StR 481/23
Vorinstanz:
LG Erfurt – Urteil vom 30. März 2024 – 1 KLs 501 Js 24259/20
(c) BGH, 16.07.2024