Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. September 2022 aufgehoben, soweit die Strafkammer den Angeklagten in fünf Fällen vom Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern freigesprochen hat.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Soweit die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten weitere Taten des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Nachteil dreier anderer Nebenkläger zur Last gelegt hat, hat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Freisprüche in fünf Fällen. Darüber hinaus wendet sich ein Nebenkläger gegen den ihn betreffenden Freispruch.

Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte, der als Fotograf von Kindermodels international tätig war, in einer Vielzahl von Fällen sexuelle Handlungen an und mit präpubertären männlichen Kindern vor. Auch in den auf die Revision der Staatsanwaltschaft und eines Nebenklägers zur Überprüfung gestellten Fällen hat das Landgericht festgehalten, Zweifel daran, dass es auch insoweit zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten gekommen sei, hätten sich nicht ergeben. Der Angeklagte sei aber freizusprechen, weil nicht festgestellt werden könne, dass er die Taten so, wie sie in der Anklageschrift konkretisiert worden seien, begangen habe. Eine hinreichende zeitliche und örtliche Ein- und Abgrenzung sei nicht möglich.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil im Umfang des Revisionsangriffs mit den Feststellungen wegen sachlich-rechtlicher Fehler in der Beweiswürdigung aufgehoben. Die Strafkammer hat ihre Annahme, die Taten ließen sich nicht in einer für eine Verurteilung genügenden Weise konkretisieren, nicht rechtsfehlerfrei begründet. Vielmehr hat sie überspannte Anforderungen an den Nachweis konkreter Taten gestellt.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache daher auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Urteil vom 17. Juli 2024 – 2 StR 222/23

Vorinstanz:

Landgericht Köln – Urteil vom 28. September 2022 – 110 KLs 4/22 261 Js 169/21

(c) BGH, 17.07.2024

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