Das Landgericht Stade hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen in weiterer Tateinheit mit versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen beabsichtigte der Angeklagte aus finanzieller Not heraus, seine Eltern durch eine Gasexplosion zu töten, um als Alleinerbe an deren Vermögen zu gelangen. Er löste im Keller des Wohnhauses seiner Eltern eine Verschraubung am Gasanschluss, so dass Gas ausströmen konnte. Das Gas-Luft-Gemisch sollte zeitverzögert durch eine von ihm vorbereitete und mit einer Zeitschaltuhr versehene Zündvorrichtung zur Explosion gebracht werden. Ferner dichtete er mit einem feuchten Handtuch den Türspalt ab, um zu verhindern, dass Gas in die oben gelegenen Wohnräume entweicht und der Geruch wahrgenommen wird. Zur Explosion kam es nur deshalb nicht, weil sich im Zeitpunkt der Aktivierung der Zeitschaltuhr kein zündfähiges Gas-Luft-Gemisch im Bereich der Zündvorrichtung befand.

Die auf die Revision des Angeklagten erfolgte rechtliche Überprüfung des Urteils durch den in Leipzig ansässigen 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 13. Juni 2024 – 6 StR 225/24

Vorinstanz:

Landgericht Stade – Urteil vom 19. Dezember 2023 – 300 Ks 115 Js 43229/22 (5/23)

(c) BGH, 24.06.2024

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