Bei dem in Leipzig ansässigen 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs sind die Revisionen von vier Angeklagten eingegangen, die das Landgericht Dresden wegen eines Einbruchs in das Dresdner Grüne Gewölbe verurteilt hat.

Nach den Feststellungen des Landgerichts entwendeten fünf aus einer arabischen Großfamilie in Berlin stammende Angeklagte mit einem unbekannten Mittäter aus den Ausstellungsräumen im „Historischen Grünen Gewölbe“ im Dresdner Residenzschloss 21 kulturhistorisch wertvolle Schmuckstücke mit einem Versicherungswert von über 100 Mio. Euro. Dem waren monatelange akribische Vorbereitungen vorausgegangen. In den frühen Morgenstunden des 25. November 2019 fuhren die Täter mit zwei Fahrzeugen von Berlin nach Dresden. Zunächst entwendeten sie ein Dresdner Kfz-Kennzeichen und brachten es an dem zum Einbruch genutzten Fahrzeug an, um in Dresden nicht aufzufallen. Während zwei Täter anschließend über ein bereits zuvor präpariertes Fenster mit Äxten in die Ausstellungsräume eindrangen und die mit Diamanten besetzten wertvollen Schmuckstücke aus den Vitrinen entwendeten, legten zwei andere an einer Versorgungseinrichtung in einem Brückengebäude Feuer, um die Stromversorgung zu unterbrechen. Weitere Mittäter sicherten den Einbruch ab. Wenige Sekunden vor dem Eintreffen der Polizei konnten die Angeklagten mit ihrem Fahrzeug fliehen, das sie in einer Tiefgarage auf der anderen Elbseite in Brand setzten, um Spuren zu verwischen. Durch Rauchgase wurden zwei dort wohnende Mieter verletzt und eine Mieterin gefährdet. Zudem entstand Sachschaden in Höhe von etwa 600.000 Euro.

Das Landgericht hat die fünf Angeklagten am 16. Mai 2023 wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, mit Diebstahl mit Waffen in zwei tateinheitlichen Fällen, mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung und mit vorsätzlicher Brandstiftung zu Freiheitsstrafen zwischen vier Jahren und vier Monaten (Jugendstrafe) sowie sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Ein weiterer Angeklagter wurde freigesprochen. Mit den vier revidierenden Angeklagten hat das Gericht im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft eine Verständigung getroffen. Damit war die Rückgabe eines Teils der entwendeten Beute verbunden.

Mit ihren Revisionen wenden sich die Angeklagten gegen ihre Verurteilungen, einer nur gegen den Rechtsfolgenausspruch. Alle Angeklagten rügen die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts, einer macht zudem Verfahrensfehler geltend. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, über die Revisionen der Angeklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden und alle Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Der 5. Strafsenat wird hierüber beraten. Ein Termin dafür steht noch nicht fest.

Vorinstanz:

LG Dresden – Urteil vom 16. Mai 2023 – 2 KLs 422 Js 23291/20

(c) BGH, 11.03.2024

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