Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Schmuggels zu (Gesamt-)Freiheitsstrafen zwischen drei Jahren und neun Monaten sowie sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung von Taterträgen bei der Einziehungsbeteiligten angeordnet, einem Unternehmen, für das zwei der Angeklagten tätig waren.
Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb einer der Angeklagten in Italien und in der Schweiz Gold. Dieses verbrachte er zunächst nach Liechtenstein und von dort mit Hilfe eines bereits rechtskräftig verurteilten Dritten über Österreich nach Deutschland. Weder in Österreich noch in Deutschland gestellte er das Gold beim Zoll. Dadurch verkürzte er Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von rund 11 Millionen Euro. Die beiden anderen Angeklagten erwarben in Kenntnis dieser Steuerverkürzung das Gold für die Einziehungsbeteiligte.
Der für das Steuerstrafrecht zuständige 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen verworfen, da die durch die Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten bzw. der Einziehungsbeteiligten ergeben hat. Der Bundesgerichtshof hat jedoch die Strafbarkeit der beiden Erwerber rechtlich anders als das Landgericht gewürdigt und den Schuldspruch von gewerbsmäßigem Schmuggel auf gewerbsmäßige Steuerhehlerei geändert. Auf den Strafausspruch und die Einziehungsentscheidung wirkte sich dies nicht aus.
Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Beschluss vom 17. Oktober 2023 – 1 StR 151/23
Vorinstanz:
Landgericht Stuttgart – Urteil vom 18. Oktober 2022 – 6 KLs 203 Js 17195/20
(c) BGH, 21.11.2023