Das Landgericht Hagen hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt, von der es wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung 90 Tagessätze für vollstreckt erklärt hat. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Nach den Urteilsfeststellungen nahm der Angeklagte, ein Mitarbeiter des Ordnungs- und Gewerbeamts der Stadt Iserlohn, im Zusammenhang mit der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses eine ihm vom Leiter des Personalbereichs der Stadt angebotene Abfindung in Höhe von 250.000 Euro an, obwohl er bei Abschluss des Aufhebungsvertrags erkannte, dass der Personalreferent insoweit gegen das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstieß. 

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten verworfen, da die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen. 

Vorinstanz: 

Landgericht Hagen, Urteil vom 29. März 2023 – 49 KLs-500 Js 376/19-30/19

BGH, 22.04.2025

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