Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, Störung der Totenruhe und versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge, gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Angeklagte das Opfer, eine Spielplatzfreundin seines Sohnes, die in dieser Nacht mit in der Wohnung des Angeklagten und seines Sohnes übernachtete, am 19. Dezember 2021 aus sexuellen Motiven mit einem Messer und verging sich dann an der Leiche. Anschließend versuchte der Angeklagte sich selbst zu töten und legte Feuer, um seine Tat zu verdecken und nachfolgend auch, um sich und seinem Sohn das Leben zu nehmen. Das Feuer konnte gelöscht werden, bevor wesentliche Teile des Gebäudes brannten.

Die revisionsgerichtliche Überprüfung des Urteils durch den 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hat die Revision des Angeklagten daher verworfen. Von einer Entscheidung über Ansprüche im Adhäsionsverfahren hat der Senat abgesehen.

Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Vorinstanz:

LG Baden-Baden – Urteil vom 29. November 2022 – 3 KLs 300 Js 18265/21 jug.

(c) BGH, 13.10.2023

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