Das Landgericht hat drei Angeklagte jeweils wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, und zwar die beiden zur Tatzeit 23- bzw. 24-jährigen Angeklagten zu Freiheitsstrafen von elf sowie zehn Jahren sowie den zur Tatzeit 18-jährigen Angeklagten zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren.
Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die drei Angeklagten am 8. Februar 2023 zusammen mit einem zu diesem Zeitpunkt 13-jährigen und damit strafunmündigen weiteren Mittäter nach Mitternacht in der Innenstadt von Ulm gerade dabei, maskiert in das Geschäft einer Eisdiele einzudringen, um Geld zu stehlen. Weil sich in einiger Entfernung der Geschädigte, ein in ziviler Kleidung auf dem Heimweg befindlicher Polizeibeamter, näherte, gaben die Täter das Vorhaben vorübergehend auf, um nicht auf frischer Tat ertappt zu werden. Nachdem der Geschädigte auf die Gruppe zugegangen war, beleidigten ihn die Angeklagten. Als sie und der weitere Mittäter bemerkten, dass ihnen der Geschädigte folgte, beschlossen sie, diesen zu töten, um unerkannt zu entkommen. Dazu lockten sie den Geschädigten in einen Hinterhalt, umstellten ihn und traten mehrfach gegen den Kopf des Geschädigten, der zu Boden ging, blutend und krampfend vor ihnen lag und nur noch röchelnde Laute von sich gab. Der Geschädigte wurde dabei so schwer verletzt, dass er – was die Täter erkannten – versterben würde. In dieser Situation ließen sie vom Geschädigten ab und rannten davon. Das Leben des Geschädigten konnte nur durch ein schnelles Eingreifen von Polizeibeamten und Notärzten gerettet werden.
Die revisionsgerichtliche Überprüfung des Urteils durch den 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Senat hat die Revision der Angeklagten daher verworfen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
LG Ulm – Urteil vom 3. August 2023 – 1 KLs 41 Js 3787/23 jug.
(c) BGH, 28.12.2023