Der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs bundesweit für Verfahren der vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Rechtsbeschwerde eines von einer Freiheitsentziehung nach dem Polizeirecht Betroffenen verworfen. Der Beschwerdeführer hatte im Dezember 2020 an einer Versammlung von Gegnern der staatlichen Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus teilgenommen und sich geweigert, einen Mund-Nasen-Schutz anzulegen, obwohl die Pflicht zum Tragen eines solchen am Versammlungsort in der Kölner Altstadt angeordnet war. Nachdem er außerdem massiven körperlichen Widerstand gegenüber den eingesetzten Ordnungskräften geleistet hatte, als diese seine Identität feststellen wollten, nahm ihn die Polizei in Gewahrsam. Das Amtsgericht hat dies für zulässig erklärt und die Fortdauer des Freiheitsentzugs für weitere zwei Stunden bis zum Ende der Versammlung angeordnet. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde hat er die Feststellung beantragt, dass er durch die Entscheidungen von Amts- und Landgericht in seinen Rechten verletzt worden sei.
Die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des landgerichtlichen Beschlusses hat keinen Rechtsfehler ergeben.
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2020 in der ab dem 16. Dezember 2020 gültigen Fassung war damals – bußgeldbewehrt nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 32, 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG, § 18 Abs. 2 Nr. 2 CoronaSchVO NRW – eine Maske an Orten mit hohem Publikumsverkehr zu tragen, soweit die zuständige Behörde eine entsprechende Anordnung getroffen hatte. Dies hatte die Stadt Köln unter anderem für das gesamte Gebiet der Altstadt, in dem die Versammlung stattfand, getan.
Der Senat hat entschieden, dass die genannten Rechtsvorschriften und die konkrete bußgeldbewehrte Anordnung der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in dem hoch frequentierten Gebiet der Kölner Altstadt kein Verfassungsrecht verletzen. Er hat die Bewertung des Landgerichts, dass die Freiheitsentziehung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW dem Grunde und der Dauer nach unerlässlich war, um einen weiteren Aufenthalt des Betroffenen ohne Mund-Nasen-Bedeckung auf der Versammlung und damit die Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu unterbinden, nicht beanstandet.
Beschluss vom 8. Februar 2022 – 3 ZB 4/21
Vorinstanz:
LG Köln – 34 T 27/21 – Beschluss vom 31. Mai 2021
Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung vom 31. März 2022