Eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist über einen Monat hinaus bedarf der Zustimmung des Beschwerdegegners, (vgl. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Wenn der Verfahrensbevöllmächtigte es versäumt, diese Zustimmung einzuholen, dann beruht die Fristversäumung alleine auf seinem Verschulden.
Der Bundesgerichtshof stellet weiter fest, dass die Vorinstanz keine Hinweispflicht bezüglich der drohenden Verfristung hatte, da es sich um geläufige Normen des Beschwerdeverfahrens handle.