Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 28. August 2024 über die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das am 23. August 2023 ergangene Urteil des Landgerichts Erfurt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Nach den Feststellungen erließ der als Familienrichter tätige Angeklagte im April 2021 eine einstweilige Anordnung, mit der er es den Leitungen und Lehrkräften zweier Schulen untersagte, einzelne der seinerzeit geltenden Infektionsschutzmaßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gegenüber den dort unterrichteten Kindern durchzusetzen. Die Absicht, eine entsprechende Entscheidung zu treffen, habe der Angeklagte bereits Anfang des Jahres 2021 gefasst und deshalb zielgerichtet darauf hingewirkt, dass ein entsprechendes Verfahren in seinen geschäftsplanmäßigen Zuständigkeitsbereich gelangen werde. Er habe über eine von ihm mitbearbeitete Anregung entschieden und dabei das ihm übertragene Richteramt zielgerichtet benutzt und missbraucht.
Der Angeklagte wendet sich mit der Sachrüge und einer auf die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags gestützten Verfahrensrüge gegen seine Verurteilung. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachrüge insbesondere die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer.
Die Revisionshauptverhandlung findet am Mittwoch, dem 28. August 2024, 10.30 Uhr, im Sitzungssaal Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe statt.
Vorinstanz:
LG Erfurt – Urteil vom 23. August 2023 – 2 KLs 542 Js 11498/21
(c) BGH, 23.07.2024