Der. XI. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 06. Oktober 2021 eine Klausel zur variablen Verzinsung in Prämiensparverträgen einer Sparkasse für unwirksam erklärt. Die entstandene Regelungslücke wurde vom BGH im Rahmen einer Vertragsauslegung nach den §§ 133, 157 BGB geschlossen.
Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband im Rahmen eines Musterfeststellungsverfahrens.
Quelle: BGH Pressemitteilung Nr. 182 vom 06.10.2021