Beschluss vom 13. Oktober 2021 – 2 StR 418/19

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlicher zweifacher fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Nach den Feststellungen kam es am 3. März 2009 zu dem Einsturz des Historischen Archivs der Stadt Köln sowie zweier Wohngebäude, bei dem zwei Menschen zu Tode kamen. Ursache hierfür war zur Überzeugung der Strafkammer die Havarie einer im Zuge eines Großbauprojekts in der Nähe der Gebäude ausgehobenen Baugrube, deren seitliche Umschließung zuvor nur unzureichend erstellt worden war, so dass am Unglückstag insbesondere Erdreich von unterhalb der Gebäude innerhalb kurzer Zeit in die Baugrube strömen konnte. Der Angeklagte war auf Seiten der Bauherrin damit betraut, die Tätigkeit der bauausführenden Arbeitsgemeinschaft zu kontrollieren. Nach den Wertungen des Landgerichts kam er seiner Aufgabe jedoch nur unzureichend nach und schritt bei der mangelhaften Erstellung der Baugrubenumschließung nicht ein.

Auf eine Verfahrensrüge des Angeklagten hin hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Richter der Strafkammer wurden nach der mündlichen Verkündung des Urteils sämtlich in einem vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts rechtshängigen Verfahren als Zeugen zum selben Tatgeschehen vernommen. Sie waren von da an von Gesetzes wegen von der weiteren Ausübung des Richteramtes in der vorliegenden Sache ausgeschlossen und waren deswegen daran gehindert, die – bis dahin noch nicht erfolgte – rechtskonforme Herstellung der schriftlichen Urteilsgründe vorzunehmen.

Auf die durch den Angeklagten ebenfalls erhobene Sachrüge kam es daher nicht mehr an.

Mit Urteil vom 13. Oktober 2021 hat der 2. Strafsenat das Urteil des Landgerichts auch auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft hin im Hinblick auf zwei freigesprochene Bauleiter aufgehoben (vgl. Pressemitteilung Nr. 185/2021).

Vorinstanz:

Landgericht Köln – Urteil vom 12. Oktober 2018 – 110 KLs 9/17

Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung vom 30. Mai 2022

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