Im Beschluss 6 StR 639/21 nimmt der BGH erstmals in einem Obiter Dictum Stellung zur Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus EncroChat-Handys:
„Ergänzend bemerkt der Senat:
Die aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unzulässige Verfahrensrüge wäre auch unbegründet. Der Senat sieht im Ergebnis die aus der Überwachung der Kommunikation über den KryptoMessengerdienst EncroChat durch französische Behörden gewonnenen Erkenntnisse im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung als im Strafverfahren verwertbar an (vgl. etwa KG, NStZ-RR 2021, 353 mwN).“
Quelle: Bundesgerichtshof, 6 StR 639/21, Beschluss vom 8. Februar 2022