Das Landgericht hat den Angeklagten, einen Grundschullehrer und Leiter mehrerer Kinderchöre, wegen zahlreicher Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. 

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Angeklagten den umfangreichen Schuldspruch in zwei Punkten korrigiert und eine Einzelstrafe entfallen lassen. Die weitergehende Revision des Angeklagten hat der Senat verworfen. 

Die Verurteilung des Angeklagten zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und die Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sind damit rechtskräftig. 

Vorinstanz: 

Landgericht Fulda – Urteil vom 2. Juni 2023 – 2 KLs 60 Js 6789/21 (ZIT)

(c) BGH, 05.09.2024

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