Das Landgericht hat nach einem aufwendigen Verfahren den angeklagten Amtsrichter u.a. wegen Rechtsbeugung, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und versuchter Strafvereitelung verurteilt, einen Autohändler u.a. wegen Bestechung und Vorteilsgewährung sowie einen Polizeibeamten wegen Geheimnisverrats und Vorteilsgewährung. Gegen alle drei Angeklagten hat das Landgericht Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts beriet der Amtsrichter – was ihm durch das Deutsche Richtergesetz verboten war – nebenberuflich den befreundeten Autohändler in Rechtsfragen in den Jahren 2014 bis 2016; er erhielt als Honorar hierfür monatlich 450 € bzw. durfte zeitweilig verschiedene Pkws kostenlos nutzen. Aus Gefälligkeit beging der Amtsrichter in einem gegen einen weitläufigen Bekannten des Autohändlers geführten Strafverfahren gravierende Verfahrensverstöße, um das Verfahren mit einer Bewährungsstrafe schnell abzuschließen; auf die Bewährungsstrafe hatte sich der Amtsrichter mit dem Verteidiger ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft verständigt. Dafür ließ er sich nachträglich vom Autohändler mit einem zinslosen Darlehen und der kostenlosen Nutzung eines Pkws für eine Urlaubsreise belohnen. Schließlich ließ der Angeklagte den Autohändler warnen, gegen ihn und einen seiner Mitarbeiter werde wegen Handels mit Kokain ermittelt. Dies hatte der Amtsrichter vom Polizeibeamten erfahren. Der Autohändler und sein Mitarbeiter setzten sich noch im September 2016 vorübergehend ins Ausland ab; der Verdacht des Handels mit Betäubungsmitteln erhärtete sich indes nicht.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen des Amtsrichters und des Autohändlers verworfen; die Verurteilungen wiesen keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil auf. Das Urteil des Landgerichts ist damit insoweit rechtskräftig.
Allein gegen den Polizeibeamten ist vom Landgericht in einem zweiten Rechtsgang eine Gesamtgeldstrafe zu verhängen. Der schwerste Vorwurf, der Geheimnisverrat, war nach sechs Jahren zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits endgültig verjährt. Dies beruht darauf, dass das Landgericht sich nur von einer fahrlässigen und nicht – wie angeklagt – von einer vorsätzlichen Gefährdung des öffentlichen Strafverfolgungsinteresses überzeugen konnte. Rechtskräftig sind aber die Einzelgeldstrafen dafür, dass der Polizeibeamte als Vorstand eines Fußballvereins den Amtsrichter neunmal zum Essen in einen Golfclub einlud. Denn der Amtsrichter hatte dem Verein von 2012 bis 2017 aus Geldauflagen, die er in von ihm geführten Strafverfahren verhängt hatte, insgesamt über 156.000 € zukommen lassen; dafür wollte sich der Polizeibeamte mit den Essenseinladungen bedanken.
Beschlüsse vom 29. November 2023 – 1 StR 223/23
Vorinstanz:
LG Karlsruhe – Urteil vom 10. Januar 2023 – 4 KLs 730 Js 21302/17.
(c) BGH, 23.01.2024