Das Landgericht Baden-Baden hat im zweiten Rechtsgang erneut die Unterbringung des von ihm bereits am 19. November 2018 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in 130 Fällen sowie weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilten Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach den im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte als Schwimmlehrer in mehreren Schwimmbädern in Baden Sexualdelikte zum Nachteil von 32 Schwimmschülerinnen im Alter zwischen vier und elf Jahren begangen. Der Bundesgerichtshof hatte das frühere Urteil des Landgerichts im Schuld- und Strafausspruch bestätigt und im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung aufgehoben (vgl. Pressemitteilung Nr. 154/2019 vom 28. November 2019).
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen die erneute Anordnung der Sicherungsverwahrung gerichtete und auf eine Verfahrensrüge sowie sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten verworfen.
Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Beschluss vom 12. Oktober 2023 ? 4 StR 264/23
Vorinstanz:
Landgericht Baden-Baden – Urteil vom 10. März 2023 ? 10 KLs 203 Js 12275/17 jug. (2)
(c) BGH, 23.10.2023